8046 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden auf Grund von Vollzugserfahrungen bei der Nationalratswahl 2008, aber auch bei den Landtagswahlen in Niederösterreich und Tirol und bei der Gemeinderatswahl in Graz im Jahr 2008, die Bestimmungen über die Briefwahl in der Europawahlordnung (EuWO) im Lichte der für den 7. Juni 2009 anberaumten Europawahl angepasst und für Wählerinnen und Wähler leichter handhabbar gemacht.

Insbesondere folgende Punkte sind dabei zu nennen:

Die Gestaltung der eidesstattlichen Erklärung wurde vereinfacht, das zusätzliche Ausfüllen eines Datums, eines Ortes oder einer Uhrzeit ist nicht mehr vorgesehen. Das Layout der Wahlkarte wurde, damit korrespondierend, adaptiert.

Zugleich entfällt das bislang mit Nichtigkeit bedrohte Erfordernis, den Postweg zur Übermittlung der Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu benützen. Vielmehr ist es den Wählerinnen und Wählern zukünftig möglich, auch auf anderem Weg für eine Übermittlung ihrer per Briefwahl abgegebenen Stimme an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu sorgen, etwa durch eine persönliche Abgabe. Dies entspricht nicht zuletzt jenen Regelungen, die im Rahmen des Auslandswahlkartenwesens von 1990 bis 2006 in Geltung standen und sich in der Praxis gut bewährt hatten.

Wählerinnen und Wählern, die sich der Briefwahl bedienen, werden zukünftig bei einer Übermittlung im Postweg – sowohl im Inland als auch vom Ausland – keine Portokosten mehr entstehen. Das Porto wird daher vom Bund übernommen. Je nach Ausmaß der Nachfrage nach Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl herangezogen werden, könnten sich die Kosten auf ca. 400.000 € belaufen.

Die Systematik der Nichtigkeitsgründe des § 46 EuWO wurde – in Zusammenschau mit § 72 EuWO – überarbeitet und präzisiert. Zudem wurden bislang zu wenig deutlich erfasste Fallkonstellationen auf Grund des Erfordernisses der strikten Wortinterpretation im Wahlrecht in den Katalog der Nichtigkeitsgründe mit aufgenommen.

Damit einhergehend wurde das „Ritual“ des § 72 EuWO im Interesse einer bestmöglichen praktischen Vollziehung durch die Bezirkswahlbehörden noch deutlicher herausgearbeitet. Gleiches gilt durch einen entsprechenden Verweis für den achten Tag nach dem Wahltag.

Wie im Regierungsübereinkommen vorgesehen – und seit längerer Zeit seitens der Gemeinden und Städte ventiliert – wurde weiters ermöglicht, dass die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse an Sonntagen nicht mehr verpflichtend von den Gemeinden zu ermöglichen ist bzw. verkürzt angeboten werden kann. Eine Erhebung des Bundesministeriums für Inneres hat gezeigt, dass die tatsächliche Nachfrage, an Sonntagen in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen, gering ist. Mit der vorgeschlagenen Regelung sollte dennoch auch berufstätigen Personen weiterhin in beinahe jedem Fall eine Einsichtnahme möglich sein.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wurde zudem die mit der Wahlrechtsreform 2007 eingeführte neue Terminologie des Art. 23a B-VG („Mitglieder des Europäischen Parlaments“ an Stelle von „Abgeordnete zum Europäischen Parlament“) in der EuWO flächendeckend implementiert und ein Redaktionsfehler hinsichtlich des Alters im Europa-Wählerevidenzgesetz behoben.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. März 2009 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Martin Preineder.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Gottfried Kneifel, Dr. Franz Eduard Kühnel, Martin Preineder, Manfred Gruber, Jürgen Weiss, Karl Boden sowie mit beratender Stimme Stefan Schennach und Johann Ertl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Martin Preineder gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 3. März 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 03 03

                               Martin Preineder                                                                 Jürgen Weiss

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender