8082 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. März 2009 betreffend Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, BGBl. Nr. 229/1993 idF BGBl. III Nr. 6/2000, regelt die Kontrolle der grenzüberschreitenden Transporte gefährlicher Abfälle und wurde in der Europäischen Gemeinschaft (EG) durch die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 umgesetzt. Das Übereinkommen ist für Österreich am 12. April 1993 in Kraft getreten.

Anhang VIII des Übereinkommens führt die Abfälle an, die nach diesem Übereinkommen als gefährlich gelten und damit einem Exportverbot unterliegen. Anhang IX des Übereinkommens führt die Abfälle an, die nach diesem Übereinkommen als nicht gefährlich gelten und keinem Exportverbot unterliegen.

Durch die Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 erfolgt eine Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX zum Basler Übereinkommen enthalten sind. Dadurch werden die Abfalllisten an den Beschluss der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) C(92)39 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen und den OECD-Beschluss C(2001)107 des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen angepasst.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 24. März 2009 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Hans-Peter Bock.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum mit beratender Stimme.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Hans-Peter Bock gewählt.


Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. März 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 03 24

                            Ing. Hans-Peter Bock                                                            Werner Stadler

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender