8096 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. März 2009 betreffend ein Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vielfalt an kulturellen Ausdrucksformen in zunehmendem Maße dem Druck der Globalisierungsentwicklung unterliegt. Der Schutz und die Erhaltung immaterieller kultureller Ausdrucksformen konnten bislang nicht mit Hilfe eines internationalen Rechtsdokumentes im erforderlichen Ausmaß gewährleistet werden. Immaterielles Kulturerbe, zu verstehen als gelebte Kultur, ist dadurch einem differenzierteren Gefährdungspotenzial ausgesetzt als materielle Kulturgüter.

Das gegenständliche Übereinkommen sieht bereichsübergreifend sowohl national wie auch international zu ergreifende Maßnahmen (Anerkennung, Aufwertung, Förderung) zur Sicherstellung der kulturpolitischen Rahmenbedingungen für die Weitergabe gelebter kultureller Ausdrucksformen auf Basis eines völkerrechtlichen Vertrages vor.

Immaterielles Kulturerbe erschließt sich aus den Bereichen mündlicher Traditionen (einschließlich der Sprache), darstellender Künste, sozialer Praktiken, Rituale und Feste, traditioneller Handwerkstechniken sowie Wissen und Praktiken rund um den Umgang mit Natur und Universum.

Immaterielles Kulturerbe bezieht sich somit auf Praktiken, Repräsentationen, Ausdruckformen, Wissen und Kompetenzen, sowie die dazu gehörigen Objekte und kulturellen Räume, die im Selbstverständnis ihrer Schöpfer und Nutzer (Gemeinschaften, Gruppen, Individuen) als Bestandteil ihres Kulturerbes gelten und in der steten Auseinandersetzung mit der eigenen Umwelt und Geschichte fortwährend neu gestaltet werden, die von Generation zu Generation weitergegeben werden und den Menschen ein Gefühl von Identität und Kontinuität vermitteln, die zur Förderung des Respekts vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität beitragen und mit bestehenden internationalen Rechtsinstrumenten sowie mit dem Anspruch gegenseitiger Achtung von Gemeinschaften, Gruppen und Individuen in Einklang stehen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Nationalrat hat auch anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 24. März 2009 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Bettina Rausch.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg, Elisabeth Greiderer und Dr. Andreas Schnider sowie mit beratender Stimme die Bundesräte Ing. Siegfried Kampl und Stefan Schennach.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Bettina Rausch gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 24. März 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 03 24

                            Mag. Bettina Rausch                                            Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender