8120 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2009 betreffend Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang

Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen zweier oder mehrerer Staaten durch gegenseitige Leistung von Amtshilfe ist ein Mittel, die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die richtige Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zu verbessern sowie den auf vielen Gebieten zunehmend festgestellten, eindeutig in organisierter Weise betriebenen Schmuggel entschiedener bekämpfen zu können. Besonders von illegalen Aktivitäten betroffene Warenkreise sind Tabakwaren, Alkohol, gefälschte Produkte und Drogen. In Österreich liegt das Interesse an einem Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit Israel auch in dem Umstand, dass der Wirtschaftsverkehr zunimmt und Israel oft als Handelsdrehscheibe und Umschlagplatz für Warensendungen gewählt wird, deren Herkunft verschleiert werden soll. Insofern ergänzt das vorliegende Abkommen das Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, BGBl. III Nr. 109/2000, dem ein Amtshilfeprotokoll angeschlossen ist, das aber nur den vergemeinschafteten Zollbereich abdeckt .

 

Eine über Zollangelegenheiten hinausgehende Zusammenarbeit ist in dem Abkommen nicht vorgesehen. Das Abkommen wird ausschließlich von den Zollverwaltungen beider Staaten vollzogen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Das Abkommen ist in deutscher, hebräischer und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Fall von Auslegungsdifferenzen wird die englische Sprachfassung herangezogen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. Juni 2009 in Verhandlung genommen.

Mit beratender Stimme wurden die Bundesräte Stefan Schennach, Johann Ertl und Peter Mitterer der Verhandlung beigezogen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Christa Vladyka.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Stefan Schennach und Johann Ertl.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Christa Vladyka gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 30. Juni 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 06 30

                                Christa Vladyka                                                                  Johann Kraml

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender