8148 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz 1965, das SE-Gesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Umwandlungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Gesellschafter-Ausschlussgesetz, das Übernahmegesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz und das Grundbuchsgesetz geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – AktRÄG 2009)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften (Aktionärsrechte-Richtlinie, AR-RL), bis spätestens 3. August 2009 umzusetzen ist. Dies macht vor allem umfangreiche Änderungen des AktG, insbesondere der Bestimmungen über die Hauptversammlung, erforderlich, die zugleich zum Anlass für eine weitergehende Rechtsbereinigung genommen werden sollen.

Die Aktionärsrechte-Richtlinie legt Anforderungen an die Ausübung bestimmter mit Stimmrechtsaktien verbundener Aktionärsrechte in börsenotierten Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat fest. Ziel der Richtlinie ist es vor allem, die Rechte der Aktionäre börsenotierter Gesellschaften zu vereinheitlichen und zu stärken und letztlich die Hauptversammlungspräsenzen zu erhöhen. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wird der so genannte „Record-Date“-Nachweis eingeführt. Die bisher durch die notwendige Hinterlegung der Aktien bewirkte Handelssperre wird damit vermieden. Weiters werden Informationspflichten im Vorfeld der Hauptversammlung geregelt, Minderheitsrechte festgelegt und die Stimmrechtsabgabe durch Stellvertreter harmonisiert. Schließlich wird den Gesellschaften die Möglichkeit gegeben, in der Satzung elektronische Formen der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts oder eine Abstimmung per Brief vorzusehen.

Da für die Regelungen der Sitzstaat zuständig ist und die Bestimmungen inhaltlich weitgehend dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen sind, wird die Richtlinie im Aktiengesetz umgesetzt. Soweit es zweckmäßig erscheint, sollen die neuen Möglichkeiten auch Gesellschaften offen stehen, die nicht an der Börse notieren.

Darüber hinaus soll eine börsenotierte Aktiengesellschaft im Corporate Governance-Bericht angeben, welche Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen der Gesellschaft gesetzt worden sind.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Juli 2009 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Ferdinand Tiefnig.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Günther Kaltenbacher gewählt.


Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 07 21

                           Günther Kaltenbacher                                                          Monika Kemperle

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende