8162 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2009 betreffend Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits samt Schlussakte

Das Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist es, Bosnien und Herzegowina wirtschaftlich und politisch zu stabilisieren sowie eine dauerhafte und enge Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und dessen Nachbarstaaten einerseits und der Europäischen Union andererseits zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet das Abkommen im Wesentlichen folgendes:

Der politische Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten soll gefördert werden. Auf regionaler Ebene sollen auch die Nachbarstaaten von Bosnien und Herzegowina in diesen eingebunden werden. Die Achtung der demokratischen Prinzipien, der Grundsätze des Völkerrechtes und der Menschenrechte stellen grundlegende Elemente des Abkommens dar.

Die Stärkung der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Wege des Abschlusses bilateraler und regionaler Übereinkommen soll vorangetrieben werden. Weiters sieht das Abkommen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Inkrafttreten die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone vor, welche auf Gegenseitigkeit beruht, aber mit einer zunächst einseitigen, d.h. asymmetrischen Liberalisierung insbesondere beim Import gewerblicher Erzeugnisse zugunsten von Bosnien und Herzegowina beginnt.

Im Bereich der Niederlassung von Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gewähren die Vertragspartner einander Meistbegünstigung. Die Vertragsparteien sind durch das Abkommen jedoch nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden.

Zur Erreichung der Ziele des Abkommens wird Bosnien und Herzegowina finanzielle Unterstützung seitens der Europäischen Gemeinschaft in Aussicht gestellt. Zu diesem Zwecke soll ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien stattfinden.

Durch das Abkommen wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der regelmäßig oder wenn die Umstände dies erfordern zusammentritt. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und bosnische, kroatische und serbische Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Juli 2009 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Dr. Franz Eduard Kühnel und Albrecht Konecny.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Bettina Rausch gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 07 21

                            Mag. Bettina Rausch                                                           Albrecht Konecny

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender