8201 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. Oktober 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beruht auf einem Selbständigen Antrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz in inhaltlichem Zusammenhang mit den dort geführten Beratungen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009), gestellt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 wird im Fremdenpolizeigesetz 2005 der Begriff der Duldung neu eingeführt (§ 46a FPG). Danach ist der Aufenthalt jener Fremden geduldet, deren Abschiebung aus menschenrechtlichen Gründen unzulässig oder aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Ihnen kann auch eine Karte für Geduldete ausgestellt werden.

In den geltenden aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dieser Status noch nicht berücksichtigt, obwohl er auch Fremde betreffen kann, die zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt haben und auf Basis dieses rechtmäßigen Aufenthalts in Folge der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. a bereits dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert sind und in Beschäftigung stehen.

Aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen erscheint es geboten, diesem Personenkreis weiterhin einen Arbeitsmarktzugang im Rahmen einer arbeitgebergebundenen Bewilligung zu ermöglichen, wenn keine inländischen oder höher integrierten ausländischen Arbeitskräfte auf die zu besetzende Stelle vermittelt werden können.

Ein Ausschluss vom Arbeitsmarktzugang und damit von der Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch legale Beschäftigung zu bestreiten, würde lediglich dazu führen, dass dieser Personenkreis aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden muss, zumal aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht zulässig sind und diese Personen unter Umständen auf Dauer im Land bleiben können. Zudem würden der Sozialversicherung bzw. den öffentlichen Budgets Beiträge (Abgaben, Lohnsteuer) aus legaler Beschäftigung entgehen.

Diese Bestimmung kann freilich nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Fremde ‚zuletzt’ über den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt hat, das heißt die Duldung unmittelbar an diesen Aufenthaltsstatus anschließt, bzw. die Duldung erst die Folge des Verlusts dieses Aufenthaltsstatus darstellt. Nicht umfasst sind daher beispielsweise Fremde, die diesen Status zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit innegehabt haben und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nunmehr aus anderen Gründen, sei es sogar nach zwischenzeitlicher Ausreise, geduldet ist.

Weiters wird die Bestimmung betreffend den Arbeitsmarktzugang von Asylwerbern insofern adaptiert, als künftig die dreimonatige Frist erst mit Zulassung zum Asylverfahren beginnt. Damit wird in sachlich und systematisch konsequenter Weise normiert, dass ein Arbeitsmarktzugang in Fällen, in denen noch nicht geklärt ist, ob der Antrag auf internationalen Schutz überhaupt zulässig ist oder nicht vielmehr wegen Drittstaatsicherheit, Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates oder entschiedener Sache zurückzuweisen ist, jedenfalls nicht besteht. Der Verweis auf den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 ist ausschließlich für jene Fälle relevant, denen wegen eines bestehenden Rückkehrverbotes gemäß § 62 FPG auch nach Zulassung zum Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 nicht zukommt. Der Ausschluss dieser Gruppe vom Arbeitsmarkt wäre von Art. 11 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) nicht gedeckt.“

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 23. November 2009 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Kurt Strohmayer-Dangl.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Edgar Mayer, Harald Reisenberger und Johann Ertl sowie mit beratender Stimme Bundesrat Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Kurt Strohmayer-Dangl gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 23. November 2009 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2009 11 23

                          Kurt Strohmayer-Dangl                                                  Dr. Franz Eduard Kühnel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender