8212 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 19. November 2009 betreffend Annex XVIII: Welt-Fremdenverkehrsorganisation zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen samt Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen (BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1991) für Österreich nur dann auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisation (UNWTO) anwendbar ist, wenn Österreich Annex XVIII zu diesem Übereinkommen annimmt.
Der gegenständliche Beschluss beinhaltet daher die schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Abschnitt 43 des Übereinkommens, in der sich Österreich verpflichtet, die Bestimmungen des Übereinkommens in seiner durch Annex XVIII modifizierten Form auf die UNWTO anzuwenden.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Dezember 2009 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Greiderer.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Greiderer gewählt.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Dezember 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2009 12 01
Elisabeth Greiderer Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg
Berichterstatterin Vorsitzender