8295 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994) geändert wird

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer in den Verkehrsunternehmen berufene Behörde. In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.

Gemäß § 17 Abs. 1 VAIG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind. In Durchführung dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr erlassen. Damit werden keine zusätzlichen Nachweise oder Unterlagen für den Antragsteller festgelegt, sondern ergeben sich die angeführten Nachweise und Unterlagen bereits auf Grund der bestehenden Rechtsvorschriften. Es erfolgt lediglich eine entsprechende Klarstellung zur Verfahrensvereinfachung.

Die Verwaltungspraxis der letzten Jahre hat nunmehr ergeben, dass in Verwaltungsverfahren des Verkehrsbereiches nicht nur – wie in der Verordnungsermächtigung angeführt – Gutachten oder öffentliche Urkunden als Beweismittel vorzulegen sind, sondern auch andere Unterlagen (z. B. Bescheinigungen).

Gemäß § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes kann einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden. Eine gleichartige Regelung für Eisenbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen fehlt im Bereich des Arbeitnehmerschutzes.

Ziel ist es daher, dass unnotwendige Verzögerungen von Verwaltungsverfahren weiterhin vermieden werden sollen. Die bestehende Verwaltungsvereinfachung, nämlich die Klarstellung der zum Nachweis der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes vorzulegenden Unterlagen in den Verwaltungsverfahren, soll daher beibehalten werden. Die bestehende Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 1 VAIG soll zu diesem Zweck über Gutachten oder öffentliche Urkunden hinaus auch auf andere Unterlagen erweitert werden. Die erforderlichen Konkretisierungen sollen dann wie bisher in der AVO Verkehr erfolgen.

Des Weiteren soll eine gleichartige Regelung zu § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes auch für ausländische Eisenbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen festgelegt werden.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. April 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Erwin Preiner.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Karl Boden und Werner Stadler.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Erwin Preiner gewählt.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 6. April 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 04 06

                                  Erwin Preiner                                                                       Karl Boden

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender