8296 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Auf Grund der Bundesstraßengesetznovelle 2004, BGBl. I Nr. 154, erfolgt die Festlegung des Straßenverlaufes einer Bundesstraßentrasse nicht mehr durch Verordnung, sondern durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Es besteht daher ein Regelungsbedarf in Bezug auf vor Verkehrsfreigabe des Bauvorhabens beabsichtigte Änderungen eines bereits gemäß § 4 Abs. 1 genehmigten Vorhabens bzw. beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. Für solche Änderungen soll ein möglichst klares und flexibles Verfahren geschaffen werden. Das vorgeschlagene Änderungsregime sieht drei Arten von Änderungen vor, nämlich genehmigungspflichtige, anzeigepflichtige und anzeigefreie Änderungen. Einer Genehmigung bedürfen Änderungen dann, wenn dies zur Wahrung der in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a umschriebenen Interessen und Rechte erforderlich ist. Dem Anzeigeverfahren unterliegen Änderungen, die grundsätzlich genehmigungsfähig sind und bei denen voraussichtlich keine zusätzlichen Auflagen zum Schutz der in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a umschriebenen Interessen und Rechte erforderlich sind. Anzeigefrei sollen schließlich bestimmte immissionsneutrale Änderungen sein, wobei die in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a umschriebenen Interessen nicht nachteilig berührt werden dürfen.

Widmungsänderungen (zB von Grünland in Bauland) nach Kenntnisnahme der Gemeinde anlässlich der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, anlässlich der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) sollen für die Frage der auf Grund einer Enteignung zu entrichtenden Entschädigung unbeachtlich sein.

Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat die Zustimmung zur Benützung der Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck auch dann zu versagen, wenn erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bleibt davon unberührt.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. April 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Werner Stadler.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Franz Wenger.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Werner Stadler gewählt.


Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 6. April 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 04 06

                                 Werner Stadler                                                                     Karl Boden

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender