8298 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2010 betreffend Änderungsurkunden der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) sowie durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002), samt Erklärungen und Vorbehalten
Österreich ist Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion, deren Rechtsgrundlage die Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und der Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigen (Minneapolis 1998) sowie durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002), ist. Er regelt auf weltweiter Basis die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernmeldewesens. Die auf der Regierungskonferenz in Antalya 2006 beschlossenen Änderungsurkunden sollen ratifiziert werden.
Die Änderungsurkunden enthalten neue Fristen für die Bekanntgabe der von den Mitgliedstaaten vorläufig und endgültig gewählten Beitragsklassen, Intervalle für die Einberufung von Weltweiten Funkkonferenzen sowie von Funkversammlungen, Regelungen für die Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens, die Frist für die Kündigung durch Sektormitglieder sowie die Schaffung einer neuen Beitragsklasse. Die Änderungen bezwecken eine Verbesserung der organisatorischen Zusammenarbeit.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Er hat nicht politischen Charakter. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die arabische, chinesische, englische, russische und spanische Sprachfassung der Änderungsurkunden und die englische und spanische Sprachfassung der Erklärungen und Vorbehalte durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kundzumachen sind.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. April 2010 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ewald Lindinger.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ewald Lindinger gewählt.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 6. April 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2010 04 06
Ewald Lindinger Karl Boden
Berichterstatter Vorsitzender