8308 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. April 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird

Mit der Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 wurden die Bestimmungen hinsichtlich weisungsfreier Organe in Art. 20 Abs. 2 B-VG neu gefasst. Dieser sieht nunmehr vor, dass durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht des zuständigen obersten Organs vorzusehen ist. Dieses Aufsichtsrecht soll zumindest darin bestehen, dass sich das zuständige oberste Organ über alle Gegenstände der Geschäftsführung des weisungsfreien Organs unterrichten kann.

Vor diesem Hintergrund wird durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates ein angemessenes Aufsichtsrechts über die Energie-Control Kommission durch die Verankerung eines Unterrichtungsrechts für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend geschaffen, damit dieser seiner ihm gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG auferlegten Auskunftspflicht gegenüber dem Parlament nachkommen und die Interessen des Bundes zweckentsprechend verfolgen kann.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikel 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Mai 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Anneliese Junker.

An der Debatte beteiligten sich Bundesrat Dr. Magnus Brunner sowie mit beratender Stimme Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Anneliese Junker gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Mai 2010 Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2010 05 04

                               Anneliese Junker                                                                   Sonja Zwazl

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende