8395 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Oktober 2010 betreffend Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten

In den letzten Jahren ist es zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika mehrfach vorgekommen, dass Täter die Erträge aus ihren strafbaren Handlungen jeweils in den anderen Staat verschoben und dort angelegt haben. Durch intensive Zusammenarbeit der Justiz- und Polizeibehörden konnte in beiden Staaten umfangreiches, aus strafbaren Handlungen stammendes Vermögen beschlagnahmt werden. Soweit dieses Vermögen nicht den Opfern der Straftaten ausgefolgt werden konnte, wurden in beiden Staaten Verfallsverfahren durchgeführt oder Verfallsentscheidungen des jeweils anderen Staates vollstreckt. Das so für verfallen erklärte Vermögen konnte mit dem anderen Staat mangels Rechtsgrundlage auch dann nicht geteilt werden, wenn der andere Staat wesentlich zur Beschlagnahme und zum Verfall des Vermögens beigetragen hat.

Art. 17 des Vertrages vom 23. Februar 1995 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. III Nr. 107/1998, enthält bereits Bestimmungen über die Rechtshilfe in Verfallsverfahren. Zur Aufteilung solcher Vermögen aus strafbaren Handlungen, die an Opfer nicht ausgefolgt werden können und zu deren Beschlagnahme und Verfall der andere Staat beigetragen hat, bedarf es einer vertraglichen Regelung.

Hinsichtlich des dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Abkommens konnte zügig Einvernehmen mit der amerikanischen Seite erzielt werden, weil bereits innerstaatliche Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika eine Aufteilung ermöglichen. Das Abkommen sieht keine Verpflichtung zur Aufteilung von Vermögensgegenständen vor. Es wird ein Rahmen zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen und zur Aufteilung von Vermögensgegenständen geschaffen, die dem Verfall, der Einziehung, der Abschöpfung der Bereicherung oder der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung des anderen Vertragsstaats unterliegen, wenn diese Maßnahmen durch die Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei ermöglicht wurden.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. November 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Inge Posch-Gruska.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Inge Posch-Gruska gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2010 11 03

                              Inge Posch-Gruska                                                               Johann Kraml

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzender