8408 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. November 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ unter „A) Vorrangig umsetzbare Verfassungsreformen, 4. Rechnungshof und Volksanwaltschaft“ unter anderem folgende Punkte vor:

         „3.  Möglichkeit für die Länder, unbeschadet der bestehenden Zuständigkeit des Rechnungshofs den Landesrechnungshöfen die Überprüfung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu übertragen.

         4.    Abstimmung des Rechnungshofes und der Landesrechnungshöfe zur Vermeidung nicht erforderlicher Doppelprüfungen.“

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates dient der Umsetzung dieses Vorhabens. Folgende Punkte der Neuregelung sind hervorzuheben:

–      Vermeidung von Doppelprüfungen durch klare Abgrenzung der Zuständigkeiten von Rechnungshof und Landesrechnungshöfen: Die Zuständigkeiten des Rechnungshofes und der Landesrechnungshöfe betreffend Gemeinden (Gemeindeunternehmungen, Gemeindemittel und Gemeindeverbände) werden so voneinander abgegrenzt, dass es zu Doppelprüfungen grundsätzlich nicht kommen kann.

–      Senkung des Grenzwertes von 20 000 auf 10 000 Einwohner: Entsprechend der geltenden Rechtslage fungiert als Kriterium für die Abgrenzung von Groß- und Kleingemeinden weiterhin die Einwohnerzahl, der maßgebliche Wert wird allerdings von 20 000 auf 10 000 Einwohner gesenkt.

–      Punktuelle Flexibilisierung der Gebarungsüberprüfung: Um eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, sind – auf Ersuchen der Landesregierung und auf Antrag des Landtages – in einer beschränkten Zahl von Fällen Gebarungsüberprüfungen auch jenseits des maßgeblichen Grenzwerts zulässig (also für den Rechnungshof in Bezug auf Kleingemeinden und einen Landesrechnungshof in Bezug auf Großgemeinden).

 

 

Die im Artikel 1 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltene Verfassungsbestimmung bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG.

 

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2010 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat  Franz Perhab..

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Wolfgang Beer und Edgar Mayer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Franz Perhab gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 30. November 2010 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2010 11 30

                                   Franz Perhab                                                                      Edgar Mayer

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender