8415 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2010 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 - FinStrG-Novelle 2010)
Auf der Basis der mittels des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates bewirkten Änderungen des Finanzstrafgesetzes wird insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen:
- Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung
Zu den Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung gehören die vereinfachte Erkenntnisausfertigung, die Erweiterung der Möglichkeiten zur Erlassung von Strafverfügungen ohne vorherige Einleitung in besonderen Fällen, die Möglichkeit einer objektiven Hausdurchsuchungsanordnung, die Schaffung eines Kontoauskunftsbescheides an Stelle der Rechtsmittelmöglichkeit gegen einen Einleitungsbescheid, die Anhebung der Zuständigkeitsgrenzen bei Spruchsenat und Gericht und die Erweiterung der Möglichkeit, von einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen.
- Neue bzw. geänderte Tatbestände
Sanktionsdefizite im Bereich illegaler Tabakwarenproduktion werden durch eine entsprechende Regelung beseitigt. Durch strengere Strafdrohungen für bandenmäßige und gewalttätige Tatbegehung sowie durch die Normierung des neuen Tatbestandes „Abgabenbetrug“ finden Finanzvergehen bei Vorliegen bestimmter Qualifizierungen eine angemessene Sanktionierung.
- Vollzugsgerechtigkeit
Die Selbstanzeigeregelung wird u.a. im Hinblick auf eine tatsächliche Entrichtung der verkürzten Abgaben klarer gestaltet werden, da das Privileg der Strafaufhebung, das dem letztlich nicht zahlenden, weil in Insolvenz geratenen Selbstanzeigers gegenüber jenem, der sich redlich aber vergeblich um die Entrichtung der geschuldeten Abgaben bemüht, ungerechtfertigt erscheint. Vereinfacht wird die Selbstanzeige in Zukunft dadurch, dass hinsichtlich der Behörde, bei der diese eingebracht werden muss, eine größere Flexibilität geschaffen wird.
- Nachjustierung der Bestimmungen zum gerichtlichen Strafverfahren
Anpassungen an die Strafprozessreform werden durch die Ermöglichung der Zuständigkeitsübertragung an eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde I. Instanz, die Zulässigkeit der Einstellung des Vorverfahrens, wenn nicht die Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sind, oder die Zulässigkeit von gekürzten Urteilsausfertigungen im Zusammenhang mit gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen vorgenommen.
- Hauptgesichtspunkte des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates für die Änderungen im Bankwesengesetz
Entsprechend der Änderung des Vortatenkatalogs zur Geldwäsche durch § 1 Abs. 3 FinStrG wird die behördliche Meldepflicht und das Beweisverwertungsverbot angepasst.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2010 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Inge Posch-Gruska.
An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Edgar Mayer und Dr. Angelika Winzig.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Inge Posch-Gruska gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 30. November 2010 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2010 11 30
Inge Posch-Gruska Johann Kraml
Berichterstatterin Vorsitzender