8443 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Jänner 2011 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern

Vor nunmehr 20 Jahren wurde im Rahmen der Vereinten Nationen mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (im Folgenden: UN‑Kinderrechtskonvention) das grundlegende Vertragswerk über den Schutz und die Rechte des Kindes geschaffen, das international die weitest mögliche Anerkennung gefunden hat. In Österreich ist dieses Übereinkommen am 5. September 1992 in Kraft getreten und mit BGBl. Nr. 7/1993 kundgemacht worden; anlässlich der Genehmigung dieses Staatsvertrages hat der Nationalrat seine Erfüllung durch Erlassung von Gesetzen beschlossen. Seither wird über eine Verankerung – zumindest von Teilen – der UN‑Kinderrechtskonvention in der Bundesverfassung diskutiert.

Auch die Verfassungsentwicklung auf europäischer Ebene erfolgt unter Berücksichtigung der Rechte des Kindes. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechte-Charta), enthält eine eigene Bestimmung über die Rechte des Kindes (Art. 24).

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates folgt im Wesentlichen den Vorarbeiten des Österreich-Konvents, im Rahmen dessen eingehender Ausschussberatungen (Ausschuss 4) Konsens über die Aufnahme der Rechte von Kindern als Menschenrecht in einen neuen Grundrechtskatalog erzielt und ein Textvorschlag konsentiert worden ist.

Nachdem der im Österreich-Konvent grundsätzlich erzielte Konsens über die Aufnahme von Kinderrechten als Teil eines neuen Grundrechtskatalogs in weiterer Folge nicht realisiert werden konnte, ist die verfassungsrechtliche Verankerung von Rechten von Kindern Gegenstand der nun ergriffenen Gesetzgebungsinitiative.

Mit der B-VG Novelle, BGBl. I Nr. 31/2005, wurde Art. 14 Abs. 5a in das Bundes-Verfassungsgesetz eingefügt. Demnach "ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen".

Der vorliegende Beschluss setzt die mit den vorerwähnten gesetzlichen Maßnahmen eingeschlagene Zielrichtung mit der Verankerung von eigenständigen Grundrechten auf bundesverfassungsrechtlicher Ebene konsequent fort.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikel 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Februar 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat  Franz Wenger.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Martina Diesner-Wais, Edgar Mayer, Franz Perhab, Mag. Muna Duzdar, Franz Wenger und Manfred Gruber.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Franz Wenger gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2011 02 01

                                  Franz Wenger                                                                     Edgar Mayer

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender