8445 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Jänner 2011 betreffend ein Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen bis 23. Februar 2011 in das österreichische Recht umgesetzt werden muss. Durch die Richtlinie soll der Schutz der Verbraucher beim Abschluss von Teilzeitnutzungsverträgen verbessert und an die Entwicklungen der letzten Jahre angepasst werden. Insbesondere fallen nun auch bestimmte mit Teilzeitnutzungsverträgen in Zusammenhang stehende Verträge in den Regelungsbereich.

Die Umsetzung der früheren Richtlinie in das innerstaatliche Recht erfolgte durch das Teilzeitnutzungsgesetz. Bei der Umsetzung der neuen Richtlinien ist nun aber zu beachten, dass der Geltungsumfang der Richtlinie 2008/122/EG gegenüber jenem ihrer Vorgängerin erheblich ausgedehnt wurde und dass sich auch die rechtliche Qualität der neuen Richtlinienvorgaben insofern verändert hat, als mit der neuen Richtlinie die Vollharmonisierung der erfassten Regelungsbereiche angestrebt wird.

Die Inhalte der neuen Timesharing-Richtlinie sollen konzertiert in einem neuen Teilzeitnutzungsgesetz 2011 umgesetzt werden, das an die Stelle des früheren Teilzeitnutzungsgesetzes aus dem Jahr 1997 tritt. Die Konzeption dieses neuen Timesharing-Gesetzes folgt zwei grundlegenden Maximen: Zum einen werden die Richtlinienvorgaben vollständig und getreu dem Vollharmonisierungsprinzip inhaltlich deckungsgleich in das österreichische Recht übernommen; zur reibungslosen Einfügung in die innerstaatliche Rechtsordnung sind dabei freilich terminologische und rechtstechnische Anpassungen vorzunehmen. Das Sanktionierungsgebot von Artikel 15 der Richtlinie wird vor allem durch eine abgestufte Verwaltungsstrafbestimmung (§ 18), zum Teil aber auch durch die Anordnung zivilrechtlicher Rechtsfolgen erfüllt. Zum anderen werden mit dem neuen Teilzeitnutzungsgesetz 2011 die recht komplexen Regelungen der neuen Timesharing-Richtlinie möglichst vereinfachend und überschaubar übernommen, um der Komplexität des Richtlinienrechts nicht noch genuin österreichische Weiterungen hinzuzufügen.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Februar 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christian Füller.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Mag. Muna Duzdar und Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christian Füller gewählt.


Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2011 02 01

                                Christian Füller                                                          Kurt Strohmayer-Dangl

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender