8461 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird, enthält – als Teil der einzugsgebietsbezogenen Planung – die Planungsschritte einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos einschließlich der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, der Erstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen. Die Verpflichtung zur Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen, welche Maßnahmen beinhalten und somit operativen Charakter haben werden, werden als wesentliches Instrument zur Abwehr und Pflege der Gewässer auch im Vierten Abschnitt des WRG 1959 verankert. Als Teil der Maßnahmensetzung und Grundlage für weitere, darauf aufbauende Maßnahmen wird eine Gefahrenzonenplanung verankert. Weiters werden die Vorgaben der Richtlinie bezüglich der Berichtspflichten an die Europäische Kommission und bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit umgesetzt.
Die Umsetzung zur Unterstützung der Ziele des NGP 2009 erfolgt im Wesentlichen durch eine Modifikation bestehender Bestimmungen betreffend Sanierungsprogramme (§ 33d) und die Vorschreibung des Standes der Technik (§ 12a) im Zusammenhang mit der Fischpassierbarkeit von Gewässern.
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. März 2011 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Klaus Konrad.
An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Martina Diesner-Wais, Franz Wenger, Peter Mitterer sowie mit beratender Stimme Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Klaus Konrad gewählt.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. März 2011 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2011 03 15
Klaus Konrad Werner Stadler
Berichterstatter Vorsitzender