8489 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Unterricht, Kunst und Kultur
über den Beschluss des Nationalrates vom 31. März 2011 betreffend Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die österreichische Filmwirtschaft neben dem nationalen Filmförderungsgesetz als einer Grundlage für die Verbesserung der Struktur im weiteren tauglicher Instrumente zur Absicherung der internationalen Zusammenarbeit bedarf. Da sowohl Deutschland und die Schweiz als auch die österreichische Filmwirtschaft Interesse am Abschluss eines Trilateralen Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich Film gezeigt haben, das die bestehenden Einzelabkommen in diesem Bereich ersetzt, wurden Verhandlungen mit den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgenommen und ein entsprechender Abkommenstext vereinbart.
Das Abkommen sieht keine eigenen Zuteilungsmechanismen vor, so dass das jeweilige nationale Förderungsrecht unberührt bleibt.
Was als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Abkommens zu sehen ist, wird von den nationalen Behörden anhand von in einem Anhang zum Abkommen aufgelisteten Kriterien festgestellt. Ein Verständigungsverfahren stellt die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien sicher.
Den unterschiedlichen Voraussetzungen in den Ländern der Vertragsparteien entsprechend werden die Beteiligungen von Gemeinschaftsproduzenten anhand von finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen definiert, wobei der künstlerische und technische Beitrag grundsätzlich dem finanziellen Beitrag entsprechen soll.
Zum besseren Funktionieren des Abkommens wird eine Gemischte Kommission beitragen, der neben Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien auch Vertreter von betroffenen Berufsorganisationen angehören.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Mai 2011 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Johanna Köberl.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Johanna Köberl gewählt.
Der Ausschuss für Unterricht, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Mai 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2011 05 10
Johanna Köberl Monika Mühlwerth
Berichterstatterin Vorsitzende