8507 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Mai 2011 betreffend Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über kulturelle Zusammenarbeit

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass durch das gegenständliche Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Institutionen sowie von Institutionen auf dem Gebiet des Schulwesens und der Kultur geregelt wird.

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, welche den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch evaluiert und Empfehlungen für die zukünftige Zusammenarbeit unterbreitet.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 31. Mai 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Kainz.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Kainz gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2011 05 31

                                Christoph Kainz                                                                 Günther Köberl

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender