8515 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag 1527/A betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die Strafprozessordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2011), hat der Verfassungsausschuss am 14. Juni 2011 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Dr. Reinhold Lopatka, Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, B, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Strafregistergesetz 1968 zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Das Rechtsinstitut des gerichtlich verfügten Ausschlusses vom Wahlrecht, über das vom zuständigen Gericht „unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalles“ gemäß dem künftigen § 22 NRWO zu entscheiden sein wird, ist nach geltendem Recht im Katalog der in die „Strafkarte“ aufzunehmenden Angaben nicht enthalten. In § 3 des Strafregistergesetzes 1968 müsste daher festgelegt werden, dass die Strafkarte auch einen allfälligen Ausspruch nach § 446a StPO aufzuweisen hat. Zugleich soll der Ausspruch des Gerichts gemäß § 446a StPO nicht nur in die dem Strafregister zu übersendende Strafkarte (§ 3 des Strafregistergesetzes 1968) aufgenommen werden, sondern gleichzeitig vom Gericht direkt an die gemäß § 2 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. gemäß § 2 Abs. 1 des Europa- Wählerevidenzgesetzes zuständige Gemeinde übermittelt werden. Damit werden die zuständigen Gemeinden anlassbezogen über die konkreten Gerichtsentscheidungen informiert und müssen nicht für sämtliche im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen laufend Strafregisterauskünfte einholen.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 28. Juni 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Martin Preineder.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrat Martin Preineder gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 28. Juni 2011 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2011 06 28

                               Martin Preineder                                                                   Edgar Mayer

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender