8525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

Die Regelungen über (zweisprachige) topographische Bezeichnungen im Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, und in den Durchführungsverordnungen zu diesem waren seit dem grundlegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.404/2001 wiederholt Gegenstand verfassungsgerichtlicher Verfahren und aufhebender Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes. Die jeweiligen verfassungsrechtlichen Bedenken richteten sich gegen bestimmte Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die insbesondere die im Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, verfassungsgesetzlich garantierten Rechte in unzulässiger Weise einschränkten.

Mit dem Bundesgesetz wird eine umfassende und dauerhafte rechtliche, im Kern verfassungsrechtliche Regelung der „Ortstafelfrage“ getroffen. Im Zuge dessen wird auch die Zulässigkeit der Verwendung der kroatischen, slowenischen und ungarischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verfassungsgesetzlich geregelt werden.

Im Auftrag von Bundeskanzler Werner Faymann hat Staatssekretär Dr. Josef Ostermayer zu diesem Zweck ausführliche Gespräche mit allen Beteiligten, nämlich den Bürgermeistern der betreffenden Gemeinden, den Heimatverbänden, den politischen Parteien und den Organisationen der Kärntner Slowenen, geführt. Gemeinsam mit Landeshauptmann Gerhard Dörfler hat Staatssekretär Dr. Josef Ostermayer mehrere Verhandlungsrunden mit den Vertreten der Kärntner Slowenen (dem Zentralverband Slowenischer Organisationen unter der Leitung von Dr. Marjan Sturm, dem Rat der Kärntner Slowenen unter der Leitung von Dr. Valentin Inzko und der Gemeinschaft der Kärntner Slowenen und Sloweninnen unter der Leitung von Bernard Sadovnik) und mit den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden geführt.

Am 26. April 2011 konnte zwischen diesen genannten Gesprächspartnern eine Einigung über ein Gesamtpaket erzielt und darüber ein „Memorandum“ unterzeichnet werden, auf dem das Bundesgesetz beruht.

Einzelne Bestimmungen dieses Beschlusses des Nationalrates sind ein Fall des Artikel 44 Absatz 2 B-VG und bedürfen daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Juli 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Josef Saller.

An der Debatte beteiligten sich Bundesrat Edgar Mayer und mit beratender Stimme Bundesrätin Dr. Jennifer Kickert.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Josef Saller gewählt.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2011 07 19

                                    Josef Saller                                                                        Edgar Mayer

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender