8530 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG) und ein Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) erlassen werden sowie das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), das Bildungsdokumentationsgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (Qualitätssicherungsrahmengesetz – QSRG)

Die systematische Entwicklung und Sicherung der Qualität der Leistungen einer Hochschule in Lehre, Forschung, Dienstleistungen etc. sind sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene zentrales bildungspolitisches Anliegen. Die Diskussionen um die qualitätsorientierte Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung im österreichischen Hochschulwesen finden im vorliegenden Beschluss des Qualitätssicherungsrahmengesetzes ihren Niederschlag. Dieses Bundesgesetz soll einen wesentlichen Schritt zur Reformierung und Weiterentwicklung des Systems der externen Qualitätssicherung an Hochschulen leisten und die Etablierung eines sektorenübergreifenden Systems der externen Qualitätssicherung ermöglichen.

Unter dem Begriff der „Qualitätssicherung“ sind verschiedene Konzepte und Maßnahmen der Entwicklung und Überprüfung der Qualität der Leistungen von Hochschulen zu subsumieren. Qualitätssicherung umfasst eine nach innen gerichtete Komponente (interne Qualitätssicherung), die etwa im Aufbau von hochschulinternen Qualitätsmanagementsystemen ihren Ausdruck findet, und eine nach außen gerichtete Komponente (externe Qualitätssicherung), die die Wirksamkeit der internen Qualitätssicherungsprozesse durch verschiedene Verfahren, wie etwa eine Evaluierung durch externe Expertinnen und Experten, bewertet. Die Konzepte und Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung folgen unterschiedlichen Ansätzen und Verfahren, da abhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen vielfältige Ziele und Anforderungen zu beachten sind. Auch die „European Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area“ (ESG) als gemeinsame Bezugspunkte der Qualitätssicherung für Hochschulen und Qualitätssicherungsagenturen im Europäischen Hochschulraum unterscheiden nach Standards und Leitlinien zur internen und externen Qualitätssicherung sowie für externe Qualitätssicherungsagenturen. Der vorliegende Beschluss eines Bundesgesetzes fokussiert auf die externe Qualitätssicherung, indem Rahmenbedingungen für die externe Begutachtung und Beurteilung von Hochschulen und Studien und eine Einrichtung für Qualitätssicherung und Akkreditierung nach nationalen und internationalen Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz sieht eine Akkreditierung von Studien im Fachhochschul- und Privatuniversitätenbereich vor. Der Begriff „Studien“ kommt dabei als Oberbegriff für Studiengänge, Studienprogramme, Studienangebot etc. zur Anwendung. Von der Akkreditierung werden (ordentliche und außerordentliche) Studien erfasst, d. h. Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, aber auch Weiterbildungsstudien wie Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten bzw. Lehrgänge zur Weiterbildung an Fachhochschulen, die mit einem akademischen Grad abgeschlossen werden.

Die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung, die im UG als einer der leitenden Grundsätze und Aufgaben einer Universität verankert sind, sind ein gesellschaftspolitischer Auftrag für alle Hochschulen. Die Gleichstellung und die Frauenförderung sind daher für alle Hochschulen und damit auch für privatrechtliche Angebote als ein wesentliches Ziel zu verstehen. Dementsprechend werden auch für Fachhochschulen und Privatuniversitäten die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung in die Bestimmungen aufgenommen, um einen geschlechtergerechten Reformprozess auch in diesen Hochschulbereichen zu verstärken. Die Ziele, Leitbilder und Aktivitäten der einzelnen Hochschulen in Bezug auf Gleichstellung und Frauenförderung sollen in den Satzungen zu verankern sein. Die Satzungen sollen in geeigneter Weise zu veröffentlichen sein. Damit wird Transparenz geschaffen und auf die vielfältigen Aktivitäten dieser Hochschulen aufmerksam gemacht.

Auch für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria wird die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Frauenförderung verankert. Für Angestellte der Agentur gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Sicherstellung einer geschlechtergerechten Zusammensetzung der Organe wird durch eine Quotenregelung (mindestens 45% Frauen) gewährleistet.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Juli 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Notburga Astleitner.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Mag. Reinhard Pisec, Ana Blatnik, Stefan Schennach und Kurt Strohmayer-Dangl.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Notburga Astleitner gewählt.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2011 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2011 07 19

                             Notburga Astleitner                                                                 Josef Saller

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender