8555 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates, der auf einem Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner, Jakob Auer, Kolleginnen und Kollegen basiert, werden Verbesserungen und Verwaltungsvereinfachungen im Sozialversicherungsrecht der PolitikerInnen erzielt, um das politische Engagement älterer Menschen zu erleichtern und BürgermeisterInnen im Falle einer Arbeitslosigkeit nach Ende ihrer Funktion mehr soziale Sicherheit zu geben.

Nach dem Bundesbezügegesetz bzw. den entsprechenden Regelungen der Bezügegesetze der Länder wird von den PolitikerInnenbezügen ein Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % (für die Jahrgänge 1955 bis 1985: zwischen 11,82 % und 10,35 %) des Bezuges bzw. einer allfälligen Bezugsfortzahlung einbehalten. Erst wenn die politischen OrganwalterInnen aus ihren jeweiligen politischen Funktionen ausscheiden, wird sodann ein - um einen fiktiven Dienstgeberanteil ergänzter – ‚Anrechnungsbetrag‘ von 23,6 % (für die genannten Jahrgänge 1955 bis 1985 22,8 %) der Beitragsgrundlage von der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft an den Pensionsversicherungsträger überwiesen, bei dem diese Personen versichert sind oder zuletzt versichert waren. Erst dann erwerben sie Versicherungszeiten, nämlich Beitragsmonate der Pflichtversicherung, und können die Rückerstattung jener Beitragsteile von Bezügen, die (allenfalls mit sonstigen Einkünften) über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, beantragen.

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird das Bundesbezügegesetz dahingehend geändert, dass die Überweisung des Anrechnungsbetrages an die Pensionsversicherungsträger in der Vollziehung des Bundes jeweils für ein Kalendermonat, für die Vollziehung in den Ländern auch jeweils für ein Kalendermonat, Kalenderhalbjahr oder Kalenderjahr spätestens am letzten Tag des entsprechenden Zeitraumes zu erfolgen hat, um so eine monatliche, halbjährliche oder jährliche Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung zu ermöglichen.

Dadurch wird auch den Ländern die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Regelungen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches zu schaffen.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Juli 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Monika Kemperle.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Edgar Mayer.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Monika Kemperle gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juli 2011 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2011 07 19

                               Monika Kemperle                                                              Mag. Gerald Klug

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender