8573 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 21. September 2011 betreffend Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates hat zum Ziel, unter Zugrundelegung der Bedeutung von Investitionen für nachhaltige Entwicklung österreichische Unternehmen bei ihren Investitionsbemühungen im Ausland zu unterstützen und günstige Voraussetzungen für die Bewältigung der dabei allenfalls entstehenden Risiken herzustellen. Diese Abkommen bilden auch eine tragfähige Grundlage für ausländische Investitionen nach Österreich.
Im Verhältnis zur Republik Kosovo gilt gemäß Punkt 17 der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo geltenden bilateralen Verträge (BGBl. III Nr. 147/2010) derzeit das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (BGBl. Nr. 152/1991 und BGBl. III Nr. 156/1997). Dieses Abkommen ist jedoch veraltet und weist im Bereich der Behandlung von Investitionen und der Streitbeilegung wesentliche Defizite auf. Es wird nun durch gegenständliches Abkommen ersetzt.
Das Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die Vertragsparteien gestehen einander grundsätzlich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Ausnahmen von diesen Prinzipien sind nur für Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, Verpflichtungen, welche sich aus der Mitgliedschaft zu einem Vertrag zur wirtschaftlichen Integration, wie etwa der Europäischen Union, einem multilateralen Vertrag über Investitionen oder steuerlichen Normen ergeben. Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über Umwelt und Arbeitnehmerschutz.
Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die albanische und serbische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundzumachen sind.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Oktober 2011 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Michael Lampel.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Michael Lampel gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Oktober 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2011 10 04
Michael Lampel Josef Steinkogler
Berichterstatter Stv. Vorsitzender