8621 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafgesetznovelle 2011)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Sinne des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, in welchem im Kapitel Justiz im Punkt E.6. unter der Überschrift „Überprüfung der Strafrahmen im gesamten materiellen Strafrecht“, die Überprüfung der Stimmigkeit des Systems der Strafrahmen unter besonderer Berücksichtigung von Gewalttaten festgeschrieben ist, nunmehr in konsequenter Fortschreibung der Maßnahmen zum 2. Gewaltschutzgesetz, Strafschärfungen bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen für derartige strafbare Handlungen vorgesehen werden.

Um dem Unrecht angemessener begegnen zu können, das durch strafbare Handlungen verwirklicht wird, die unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung von volljährigen gegenüber Personen begangen werden, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden für derartige Handlungen Strafuntergrenzen eingeführt bzw. diese angehoben und bei alternativer Androhung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung der Geldstrafe entfallen. Darüber hinaus wird ausdrücklich hervorgehoben, dass in sonstigen Fällen die Tatbegehung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung durch eine volljährige gegen eine unmündige Person bei der Bemessung der Strafe als Erschwerungsgrund herangezogen werden soll.

Im Bereich des Sexualstrafrechts werden neben der Ausdehnung der Bestimmungen über die inländische Gerichtsbarkeit neue Strafbestimmungen gegen die Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen und zur Strafbarkeit des Betrachtens pornographischer Darbietungen Minderjähriger eingeführt, um insofern den Schutz Minderjähriger vor sexueller Ausbeutung zu verbessern.

Im Bereich der extraterritorialen Gerichtsbarkeit werden sowohl der Deliktskatalog des § 64 Abs. 1 Z 4a als auch die dort vorgesehenen Anknüpfungspunkte für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit ausgeweitet.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Dezember 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christian Füller.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Stefan Schennach und Mag. Christian Jachs sowie mit beratender Stimme Bundesrat Marco Schreuder.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christian Füller gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Dezember 2011 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2011 12 13

 

                                Christian Füller                                                                Monika Kemperle

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende