8644 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 2011 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Festlegung von Haftungsobergrenzen des Bundes (Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG) erlassen, das AUA-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, das Energieanleihegesetz 1982 und das BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz aufgehoben, und das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das IAKW – Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, das Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz und das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird in Umsetzung von Artikel 10 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 eine rechtlich verbindliche Haftungsobergrenze für Bundeshaftungen festgelegt.

Unter diese für die Jahre 2012 bis 2014 geltenden Haftungsobergrenze fallen nicht nur alle direkt vom Bund selbst übernommenen Haftungen, sondern auch alle Haftungen der dem Sektor Staat zugehörenden und im Verantwortungsbereich des Bundes liegenden außerbudgetären Einheiten des Bundes.

Alle übrigen in Artikel 10 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 vorgesehene Maßnahmen erfordern, soweit Haftungen vom Bund selbst übernommen werden, keine zusätzlichen gesetzlichen Maßnahmen, da insbesondere das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper bereits derzeit bundesgesetzlich geregelt sind. Zur Erfassung der Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, werden mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates neue Melde- und Berichtspflichten eingeführt.

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat betreffend Artikel I §§ 1, 2 Abs. 1 bis 3 und 8 sowie betreffend Artikel II bis VIII kein Mitwirkungsrecht zu.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Dezember 2011 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Michael Lampel.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Mag. Reinhard Pisec, Dr. Angelika Winzig, Karl Petritz und Manfred Gruber sowie mit beratender Stimme Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Michael Lampel gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Dezember 2011 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2011 12 13

                                 Michael Lampel                                                                   Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender