8701 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2012 betreffend Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

Das durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates von diesem angenommene Freihandelsabkommen ist das umfassendste, das die EU je abgeschlossen hat. Es enthält neben der Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Niederlassungen auch weitgehende Bestimmungen zu nicht tarifären Handelshemmnissen, zu öffentlichem Beschaffungswesen, zu geistigem Eigentum, zu sanitären und phytosanitären Maßnahmen, zu Handelserleichterungen, zum Kapitalverkehr, zu Wettbewerb, Transparenz, nachhaltiger Entwicklung sowie Schutzmechanismen und Streitbeilegung.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenz sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Nach Artikel 15.11 wird dieses Abkommen auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber von jedem Vertragsstaat durch eine schriftliche Aufkündigungsmitteilung aufgekündigt werden. Diese Kündigung entfaltet ihre Rechtskraft nach einer Frist von sechs Monaten ab Übermittlung der schriftlichen Aufkündigungserklärung.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B‑VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung sowie die koreanische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundzumachen sind.

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
11. April 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Franz Perhab.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Mag. Reinhard Pisec.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Franz Perhab gewählt.


Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2012 04 11

                                   Franz Perhab                                                                       Sonja Zwazl

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende