8751 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Juni 2012 betreffend ein Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG)

Mit dem gegenständlichen Beschluss wird die Transparenz bei Parteispenden erhöht, strengere Rechenschaftspflichten für Parteien festlegt, neue Regeln für die staatliche Parteienförderung verankert sowie die Ausgaben für Wahlwerbung begrenzt.

Konkret normiert das neue Gesetz die Verpflichtung, Einzelspenden offenzulegen, wenn sie 3.500 € im Jahr überschreiten. Ansonsten ist künftig jeweils pauschal anzugeben, wie viel Spenden eine Partei von Privatpersonen, von Unternehmen, von Vereinen sowie von freiwilligen Berufs- und Wirtschaftsverbänden erhalten hat. Spenden über 50.000 € müssen sofort gemeldet werden. Auszuweisen sind sowohl Spenden an eine Partei und ihre Gliederungen als auch Spenden an parteinahe Organisationen und Spenden an einzelne Abgeordnete.

Neu ist weiters, dass nicht nur politische Parteien, die Parteienförderung erhalten, sondern alle politischen Parteien in Hinkunft einen jährlichen Rechenschaftsbericht vorlegen müssen.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikel 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 28. Juni 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Magnus Brunner.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Mag. Gerald Klug, Hermann Brückl, Karl Boden, Franz Perhab, Dr. Magnus Brunner, Franz Wenger und Josef Saller.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Magnus Brunner gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 28. Juni 2012  mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2012 06 28

                            Dr. Magnus Brunner                                                          Georg Keuschnigg

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender