8752 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Juni 2012 betreffend ein Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG)

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1782 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), hat der Verfassungsausschuss des Nationalrates am 26. Juni 2012 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter und Mag. Wolfgang Gerstl mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 GOGNR einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die Regelungen betreffen die Ausgestaltung der Bundesförderung für politische Parteien zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei der politischen Willensbildung auf der Bundesebene. § 1 Abs. 2 sieht dazu ähnlich wie nach bisheriger Rechtslage einen Sockelbetrag und einen ‚Zusatzbetrag‘ vor, der sich im Verhältnis der bei der letzten Wahl für eine Partei abgegebenen Stimmen errechnet. Die zur Verfügung stehende Gesamtsumme ergibt sich – basierend auf der Verfassungsbestimmung in § 3 des Parteiengesetzes - aus dem Einleitungssatz des Abs. 2. Wie bisher ist auch vorgesehen, dass politische Parteien, die nach einer Wahl zwar nicht im NR vertreten sind, aber über 1 vH der Stimmen erzielt haben, eine Förderung für das betreffende Wahljahr erhalten, wenn sie ein entsprechendes Begehren einbringen. Der insgesamt hierfür zur Verfügung stehende Betrag errechnet sich nach dem zweiten Satz in § 1 Abs. 3. Abs 4 betrifft die Auszahlungsmodalitäten.

§ 2 sieht vor, dass einmalig nach einer Wahl zum Europäischen Parlament eine Förderung gewährt wird. Die Höhe der Gesamtförderung ergibt sich aus der Berechnungsformel in § 2 Abs. 2. Die auf die einzelnen - mit Abgeordneten im EP vertretenen - politischen Parteien entfallenden Summen errechnen sich nach Abs. 3. Entscheidend ist, dass die Förderung nur insoweit gewährt wird, als die politische Partei zu belegen vermag, dass ihr auch tatsächlich entsprechende Ausgaben bei der Wahlwerbung entstanden sind. Was insbesondere als Wahlwerbungsausgabe anzuerkennen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes. § 3 regelt die Einbringungsfristen für die Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln.

§ 4 stellt klar, dass die Verwendung der Fördermittel im Rechenschaftsbericht der politischen Parteien transparent zu machen sind.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 28. Juni 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Magnus Brunner.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Mag. Gerald Klug, Hermann Brückl, Karl Boden, Franz Perhab, Dr. Magnus Brunner, Franz Wenger und Josef Saller.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Magnus Brunner gewählt.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 28. Juni 2012 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 06 28

                            Dr. Magnus Brunner                                                          Georg Keuschnigg

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender