8796 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Oktober 2012 betreffend Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) wurde 1990 zu dem Zweck gegründet, den Übergang zur freien Marktwirtschaft durch Förderung privater unternehmerischer Initiativen in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den fundamentalen Prinzipien der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen, zu fördern. Bankfinanzierungen sind auf diesen Länderkreis beschränkt. Die Mitgliedschaft in der Bank ist aber international. Österreich ist Gründungsmitglied der Bank.

Die EBRD förderte ursprünglich den Übergang zur freien Marktwirtschaft in den mittel- und osteuropäischen Ländern durch Förderung privater unternehmerischer Initiativen, auf diese Länder waren Finanzierungen der Bank bislang beschränkt. Im südlichen und östlichen Mittelmeerraum sind Ägypten und Marokko Gründungsmitglieder, Jordanien und Tunesien gehören der EBRD seit 30.9.2011 an.

Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) will nunmehr auch weitere Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums (SEMED) in den Kreis der Empfängerländer von EBRD-Finanzierungen aufnehmen, sofern sie sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese auch anwenden.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die französische und russische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen kundzumachen sind.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. Oktober 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Zehentner.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Marco Schreuder mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Edgar Mayer und Marco Schreuder.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Zehentner gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 30. Oktober 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 10 30

                               Robert Zehentner                                                               Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender