8836 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz und das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert werden
Die Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Fritz Neugebauer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 15. November 2012 im Nationalrat eingebracht und unter anderem wie folgt begründet:
„§ 1 Abs. 4 EFG regelt, dass der Allgemeine Entschädigungsfonds nach vollständiger Erfüllung seiner Aufgaben als aufgelöst gilt, wobei verbleibende Fondsmittel gemäß § 5 Abs. 4 EFG dem Nationalfonds zufallen werden.
Die neuen § 4 Abs. 6 und § 23 Abs. 6 stellen als notwendige Vorbedingung für eine Auflösung des Fonds ein Verfahren zur Auflösung des Antragskomitees und der Schiedsinstanz bereit. Gleichzeitig werden die Entscheidungsgremien verpflichtet, jeweils einen Schlussbericht über ihre Tätigkeit zu legen. Die Schlussberichte sollen die Tätigkeit der Gremien umfassend und detailliert dokumentieren und dabei insbesondere der Bedeutung des Washingtoner Abkommens in der Aufarbeitung des Nationalsozialismus in Österreich und der Vielschichtigkeit der bei seiner Umsetzung zu berücksichtigenden Aspekte Rechnung tragen sowie das Verfahren und die dabei angewendeten hohen Verfahrensstandards transparent und nachvollziehbar darstellen und einen statistischen Teil beinhalten.
§ 13a verkürzt die gemäß § 1478 ABGB geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren auf 5 Jahre. Ansprüche aufgrund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits zugestellter Entscheidungen verjähren per 31. Dezember 2017. Diese Maßnahme erzielt zwei Effekte:
1. Da aufgrund der per 1.1.2014 geplanten Hinterlegung noch unzugestellter Entscheidungen die letzten Verjährungsfristen voraussichtlich am 1.2.2014 zu laufen beginnen und am 1.2.2019 enden, wird der Fonds in absehbarer Zeit frei von Verbindlichkeiten.
2. Die nicht abgeholten Mittel werden mit Eintritt der Verjährung gemäß § 5 Abs. 4 EFG zur Übertragung an den Nationalfonds frei. Andernfalls wären diese 30 Jahre gebunden.
Gemäß § 38 Abs. 1 EFG idgF haben Länder und Gemeinden das zeitlich unbegrenzte Recht, sich (seit 1. Jänner 2010 nur mit Zustimmung der Schiedsinstanz) dem Verfahren der Schiedsinstanz zu unterwerfen ("Opt-In"). Für öffentliches Vermögen dieser Länder und Gemeinden endet die Antragsfrist jeweils frühestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt des "Opt-In" (§ 38 Abs. 2).“
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2012 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Josef Saller.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Marco Schreuder mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrat Josef Saller gewählt.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2012 12 18
Josef Saller Georg Keuschnigg
Berichterstatter Vorsitzender