8841 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Dezember 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Der gegenständliche Beschluss beruht auf einem Antrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz in inhaltlichem Zusammenhang mit dem dort verhandelten Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird, gestellt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

 

„Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 wurde die Zuständigkeit der Sicherung, des Transports, der Verwahrung und der Vernichtung von Kriegsmaterial in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport übertragen. Ein Einschreiten im Dienste der Strafrechtspflege soll davon unberührt bleiben, da dieses den Strafverfolgungsbehörden obliegt.

Da während einer Sicherung und der allfälligen Vernichtung von Kriegsmaterial, worunter auch die Vornahme der Entschärfung eines sprengkräftigen Kriegsmaterials zu verstehen ist, die Gesundheit oder das Leben von Menschen gefährdet werden können, wird vorgeschlagen die Behörde zu ermächtigen, ein Platzverbot mittels Verordnung erlassen zu dürfen. In dieser Verordnung soll die Waffenbehörde (§ 48) im Zusammenwirken mit und auf der Grundlage der Expertise eines fachkundigen Organs des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport unter anderem auch den Gefährdungsbereich festlegen, der von Betroffenen zu verlassen ist bzw. dessen Betreten untersagt ist, solange die Gefährdungssituation andauert. Die Kundmachung hat in geeigneter Weise zu erfolgen. In Betracht kommt etwa eine Durchsage mittels Megaphon oder in Medien.

In Abs. 4 wird klargestellt, dass bis zum Einschreiten der zuständigen Behörde (Abs. 5 oder 5a) den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine durchsetzbare Organbefugnis zur Wegweisung von Personen im Rahmen einer vorläufigen Sicherstellung (der vorläufigen Begründung  der Verfügungsmacht besteht) besteht. Diese Befugnis kann bis zu einer allenfalls zu erlassenden Verordnung gemäß Abs. 5a andauern, wenn etwa das gemäß Abs. 5 einschreitende Organ des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport feststellt, dass die Gefahr bei der weiteren Sicherung oder bei der Vernichtung die Erlassung einer solchen Maßnahme erforderlich macht.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Kainz.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Edgar Mayer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Kainz gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2012 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 12 18

                                Christoph Kainz                                                                   Franz Perhab

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender