8889 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Die Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 16. November 2012 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

Zu § 84:

Aufgrund von Änderungen im Strafprozessrecht gibt es keine vorläufige Sicherstellung mehr. § 84 war daher an die geänderte Rechtslage anzupassen. Der neue Abs. 3 enthält eine besondere datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Strafbehörden.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 9):

Die Definition wurde an die aktuelle handelsrechtliche Terminologie angepasst.

Zu den Z  2 (§ 1 Abs. 1 Z 10), 3 (§ 3 Abs. 1), 5 (§ 53 Abs. 2), 6 (§ 57 Abs. 1), 7 (§ 65 Abs. 1) und 8 (§ 70 Abs. 1):

Da sich einige Bestimmungen des AußWG 2011 ausschließlich auf die von der Stammfassung des AußWG 2011 erfassten Vorgänge und nicht auch auf die durch § 25a AußWG 2011 geregelten Vorgänge beziehen, war dies entsprechend klar zu stellen. Dazu wird die Definition in Z 10 in eine lit. a und eine lit. b unterteilt, in denen die beiden Kategorien von Vorgängen klar unterschieden werden. In weiterer Folge wird in den Bestimmungen, in denen dies erforderlich ist, durch einen Verweis auf die konkrete lit. in § 1 Abs. 10 klar gestellt, auf welche dieser Kategorien sie sich beziehen.

Zu Z 4 (§ 25a):

§ 25a AußWG 2011 wurde erlassen, um Erwerbsvorgänge durch Angehörige von Drittstaaten an österreichischen Unternehmen zu kontrollieren, durch die es zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne der Art. 52 und 65 Abs. 1 AEUV kommen könnte. Eine Überarbeitung dieser Regelung dient folgenden Zwecken:

-       Klarstellung des Verhältnisses der Regelung zu den unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs,

-       Schaffung einer Möglichkeit zur Veröffentlichung von Entscheidungen und

-       Klarstellungen, Bereinigung von Redaktionsversehen.“

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. Februar 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Franz Perhab.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Franz Perhab gewählt.


Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 5. Februar 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 02 05

                                   Franz Perhab                                                                      Klaus Konrad

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender