8910 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zahlungsverzugsgesetz – ZVG)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (die die frühere Zahlungsverzugsrichtlinie aus dem Jahr 2000 ersetzte) bis 16. März 2013 umgesetzt werden muss. In sachlichem Zusammenhang mit dem Fragenkreis des Zahlungsverzugs zeigt sich auch die Notwendigkeit, in der österreichischen Rechtsordnung durch eine gesetzliche Regelung auf das EuGH-Urteil vom 3.4.2008, C-306/06, 01051 Telecom/Deutsche Telekom, Slg 2008, I-1923, über die Rechtzeitigkeit von Zahlungseingängen im bargeldlosen Überweisungsverkehr Bedacht zu nehmen.

Die Inhalte der Zahlungsverzugsrichtlinie werden – soweit sie Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen betreffen – in einem neuen Abschnitt des Vierten Buchs des Unternehmensgesetzbuchs umgesetzt.

Soweit sie sich hingegen auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen beziehen, werden die Richtlinienregelungen durch entsprechende Gesetzesbestimmungen im Vergaberecht umgesetzt, die freilich nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschlusses sind, sondern einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben.

Aus Anlass der Richtlinienumsetzung wird weiters im allgemeinen Vertragsrecht des ABGB eine gänzlich neue Gesetzesbestimmung über die Geldschuld und ihre Erfüllung – insbesondere im bargeldlosen Zahlungsverkehr – eingefügt, die von der oben genannten EuGH-Entscheidung inspiriert wurde. Dies erfordert im Weiteren auch eine Adaptierung der Regelung über die gesetzliche Fälligkeit des Mietzinses im Mietrechtsgesetz. Zudem werden gewisse Sonderregelungen im Konsumentenschutzgesetz getroffen.

Schließlich ist hinsichtlich des Verzugszinssatzes – korrespondierend zum Unternehmensgesetzbuch – eine Anpassung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes vorzunehmen.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. März 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Maurice Androsch.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Marco Schreuder mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Maurice Androsch gewählt.


Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 03 12

                          Ing. Maurice Androsch                                                         Monika Kemperle

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende