8916 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO) geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beruht auf einem von den Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen am 30. Jänner 2013 im Nationalrat eingebrachten Initiativantrag, der – auszugsweise – wie folgt begründet war:

 

„Die Vorzugsstimmen-Schwellwerte, die für eine Umreihung innerhalb der jeweiligen Parteiliste überschritten werden müssen, werden im ersten Ermittlungsverfahren und im zweiten Ermittlungsverfahren deutlich herabgesetzt. Für das dritte Ermittlungsverfahren wird die Möglichkeit der Vergabe von Vorzugsstimmen neu eingeführt.

Nach geltendem Recht finden aufgrund von Vorzugsstimmen folgende Umreihungen statt:

-       Erstes Ermittlungsverfahren (Regionalparteiliste): Umreihung, wenn ein(e) Bewerber(in) mindestens halb so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl im Landesswahlkreis beträgt, oder ein Sechstel so viele Vorzugsstimmen erzielt hat, wie auf diese Partei im betreffenden Regionalwahlkreis gültige Stimmen entfallen sind.

-       Zweites Ermittlungsverfahren (Landesparteiliste): Umreihung, wenn ein(e) Bewerber(in) mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt hat, wie die Wahlzahl im Landeswahlkreis beträgt.

-       Drittes Ermittlungsverfahren (Bundesparteiliste): keine Umreihung vorgesehen.

Für die Umsetzung des neuen Vorzugsstimmen-Modells sind folgende Änderungen in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 erforderlich:

-       Änderung der Rechenregeln für die Ermittlung der Umreihung aufgrund von Vorzugsstimmen in den drei Ermittlungsverfahren.

-       Änderung der Beschreibung der Stimmzettel (‚amtlicher Stimmzettel‘ und ‚leerer amtlicher Stimmzettel‘).

-       Änderung der Stimmzettelmuster (‚amtlicher Stimmzettel‘ und ‚leerer amtlicher Stimmzettel‘).

-       Änderung der Regelungen über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln.

-       Änderung der Regelungen betreffend das Prozedere bei der Ergebnisermittlung in den Bezirkswahlbehörden, den Landeswahlbehörden und der Bundeswahlbehörde (betrifft insb. Niederschriften und Vorzugsstimmen-Protokolle).

-       Wesentliche Umgestaltung des gesamten Fristengefüges

-       Begleitende Regelungen zur Information der Wählerinnen und Wähler über die Bewerberinnen und Bewerber auf Bundeswahlvorschlägen:

         Mit Blick auf die neu geschaffene Möglichkeit der Abgabe von Vorzugsstimmen für Bewerber(innen) der Bundesparteilisten erscheint es insbesondere bei Auslandsösterreicher(innen) unumgänglich, diese über die zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber zu informieren, wie dies gegenwärtig schon bezüglich der Bewerber(innen) auf den Landeswahlvorschlägen der Fall ist. Die erforderliche Aufstellung wird die Bundeswahlbehörde zu erstellen und zu versenden haben.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. April 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Günther Köberl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesrätinnen Martina Diesner-Wais, Elisabeth Kerschbaum, Inge Posch-Gruska sowie die Bundesräte Gerd Krusche, Walter Temmel und Franz Perhab.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Günther Köberl gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 04 03

                                 Günther Köberl                                                                    Franz Perhab

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender