8923 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2013 betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates basiert auf dem zwischen der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt und verfolgt einen ähnlichen Regelungszweck. Es dient daher der Sicherstellung einer effektiven Besteuerung betroffener Personen in der Republik Österreich. Dabei geht der Anwendungsbereich dieses Abkommens über den des Steuerabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinaus. Nicht nur in Österreich ansässige natürliche Personen, die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen, werden vom Anwendungsbereich dieses Abkommens erfasst, sondern auch die Nutzungsberechtigten an transparenten liechtensteinischen Vermögensstrukturen sowie die Stifter und Zuwendungsbegünstigten intransparenter Vermögensstrukturen.

Dementsprechend fungieren nicht nur liechtensteinische Banken, sondern auch liechtensteinische Treuhänder als Zahlstelle. Sie heben für die Vermögenswerte dieser Personen einerseits eine Einmalzahlung für die in der Vergangenheit hinterzogenen Abgaben ein.

Andererseits werden künftig sämtliche Steuern auf laufende Kapitalerträge durch liechtensteinische Banken und Treuhänder beziehungsweise bei intransparenten Vermögensstrukturen Eingangssteuern und Zuwendungssteuern durch liechtensteinische Treuhänder eingehoben und an die Republik Österreich weitergeleitet.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. April 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Zehentner.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Marco Schreuder mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Dr. Angelika Winzig, Friedrich Hensler und Marco Schreuder.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Zehentner gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2013 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2013 04 03

                               Robert Zehentner                                                               Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender