8937 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2013 betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Mit dem dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Abkommen über soziale Sicherheit mit der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) wird der Beitritt der Angestellten dieser Organisation zur österreichischen Sozialversicherung aber auch die Übertragung von Pensionsanwartschaften beim Wechsel von der österreichischen Sozialversicherung zur CTBTO und umgekehrt ermöglicht.
Die internationale Organisation, der mehr als 180 Vertragsstaaten angehören, hat bereits seit 1997 ihren Amtssitz in Österreich und arbeitet eng mit den Vereinten Nationen zusammen. Ihre MitarbeiterInnen haben ähnliche Privilegien und Immunitäten wie die Bediensteten der UNO, so gelten für sie die österreichischen Sozialversicherungsgesetze grundsätzlich nicht.
Mit dem vorliegenden Sozialabkommen wird den Angestellten der CTBTO die Möglichkeit eines Beitritts zu den einzelnen Versicherungszweigen der österreichischen Sozialversicherung eingeräumt. Damit werden sie auch in diesem Bereich UNO- bzw. UNIDO-MitarbeiterInnen gleichgestellt. Ebenso wird die rechtliche Grundlage für eine Übertragung von Pensionsanwartschaften beim Wechsel von der österreichischen Sozialversicherung zum Vorsorgefonds der CTBTO und umgekehrt geschaffen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. April 2013 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Richard Wilhelm.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Efgani Dönmez, PMM mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Mag. Christian Jachs und Efgani Dönmez, PMM.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Richard Wilhelm gewählt.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2013 04 03
Richard Wilhelm Monika Kemperle
Berichterstatter Vorsitzende