8962 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wird eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft. Von Behörden erster Instanz erlassene Bescheide können demnach in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates werden in den verschiedenen Bundesgesetzen eine Reihe verfahrensrechtlicher Anpassungen vorgenommen.

Im Bereich des Kammerrechts der Ärztekammern, Zahnärztekammer, Apothekerkammer, Tierärztekammer und des Hebammengremiums sind folgende Punkte erwähnenswert:

-       Wegfall des administrativen Instanzenzuges innerhalb der Kammern, insbesondere im Rahmen des Disziplinarrechts;

-       Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des Landes im Rahmen des Disziplinarrechts;

-       Wegfall des Ausschlusses eines ordentlichen Rechtsmittels.

Weiters sieht der gegenständliche Beschluss des Nationalrates Verlängerungen der Bewilligung zur Haltung von ärztlichen Hausapotheken vor.

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. Mai 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Friedrich Reisinger.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Friedrich Reisinger gewählt.


Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Mai 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 05 07

                             Friedrich Reisinger                                                             Gottfried Kneifel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender