8969 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert werden (BVergG und BVergGVS Novelle 2013)
Im Konkreten hat die Gesetzesnovelle zur Folge, dass sich übergangene Bieter ab 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wenden müssen, wenn das Vergabeverfahren ihrer Meinung nach rechtswidrig war. Wie früher beim Bundesvergabeamt wird für derartige Beschwerdeverfahren eine Pauschalgebühr fällig. Die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist – mit Ausnahme von einstweiligen Verfügungen – durch einen Senat zu treffen, dem neben dem vorsitzenden Richter auch zwei fachkundige Laienrichter angehören müssen.
Neu ist darüber hinaus die grundsätzliche Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber, Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen, darf eine längere Zahlungsfrist vereinbart werden. Mit dieser Bestimmung und abschreckenden Sanktionen bei Zahlungsverzug soll – in Anlehnung an die Zahlungsverzugsrichtlinie der EU – die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand verbessert und dadurch die Liquidität der Unternehmen gesteigert werden. Derzeit beträgt die Zahlungsdauer des öffentlichen Sektors in Österreich laut Europäischem Zahlungsindex 2012 durchschnittlich 44 Tage.
Um Innovation verstärkt zu fördern, wird in das Bundesvergabegesetz ein neuer Passus eingefügt, dem zufolge im Vergabeverfahren auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden kann. In Frage kommen etwa entsprechende Leistungsbeschreibungen oder die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien. Öffentliche Auftraggeber müssen in Hinkunft außerdem bei der Beschaffung bestimmter Waren und Dienstleistungen verstärkt auf Energieeffizienz achten, wobei in den Erläuterungen vermerkt wird, dass die von der EU vorgeschriebenen ökologischen Standards mit der Verbindlicherklärung des Nationalen Aktionsplans für eine ökologische Beschaffung bereits weitestgehend implementiert wurden.
Im Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit sind spezielle organisations- und verfahrensrechtliche Vorschriften für Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht verankert, etwa was den Schutz klassifizierter Dokumente betrifft. Zudem werden redaktionelle und legistische Anpassungen vorgenommen. Die Kundmachung des Bundesvergabegesetzes bedarf aus Kompetenzgründen der Zustimmung der Länder.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. Mai 2013 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Josef Saller.
An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Wolfgang Beer.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Josef Saller gewählt.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Mai 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2013 05 07
Josef Saller Georg Keuschnigg
Berichterstatter Vorsitzender