9018 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates dient der Anpassung des Instanzenzuges im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes an die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffene Rechtslage. Dabei wird von der in Art. 94 Abs. 2 B-VG verankerten Sonderregelung Gebrauch gemacht, der zufolge in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden  kann. Bei den in erster Instanz vor dem Patentamt zu führenden Verfahren soll daher künftig anstelle der Rechtsmittelabteilung des Patentamtes das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz zuständig gemacht werden. Anstelle des Obersten Patent- und Markensenates soll der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz fungieren.

Da nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die wie der Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder fallen, soll als Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates bei der Patentanwaltskammer anstelle der Berufung an den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelösten Disziplinarsenat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes treten.

Darüber hinaus dient der vorliegende Beschluss des Nationalrates der Richtigstellung von Zitierungen und weiterer legistischer Anpassungen. Das Nichtigkeitsverfahren soll beschleunigt und das Widerspruchsverfahren für Marken modifiziert werden. Zudem sollen in zivilrechtlichen Streitigkeiten in Markenangelegenheiten sowie in Herkunftssachen und bei strafrechtlicher Verfolgung in beiden Materien die Verfahren beim Handelsgericht Wien bzw. beim Landesgericht für Strafsachen Wien zentralisiert werden.

 

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Michael Lampel.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Mag. Nicole Schreyer und Bundesrat Mag. Christian Jachs mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Michael Lampel gewählt.


Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juni 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 06 25

                                 Michael Lampel                                                                 Werner Stadler

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender