9081 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 - 2. SVÄG 2013)

Die Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 14. Juni 2013 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

 

Zu Art. 1 Z 1 (§ 49 Abs. 7 Z 2 ASVG):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des von der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 7 ASVG erfassten Personenkreises soll einerseits normiert werden, dass auch Lehrende an Einrichtungen, denen vom Arbeitsmarktservice die Erbringung von Dienstleistungen (etwa zur beruflichen Aus- oder Fortbildung) übertragen wird, hinsichtlich dieser Dienstleistungen in den Genuss einer beitragsfreien Aufwandsentschädigung kommen können.

Andererseits soll bezüglich des derzeit geltenden Textes des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG klargestellt werden, dass Einrichtungen, die in der einschlägigen Kundmachung des Unterrichtsressorts als gesamtösterreichische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens festgeschrieben sind, jedenfalls als Erwachsenenbildungseinrichtungen gelten, und zwar einschließlich ihrer Institutionen.

Die kundgemachten gesamtösterreichischen Einrichtungen sind durchwegs Dachverbände, welche die Tätigkeit ihrer Mitgliedseinrichtungen koordinieren, selbst allerdings kaum Bildungsmaßnahmen durchführen.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 414 ASVG):

Die Beteiligung von fachkundigen Laienrichter/inne/n im Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bewährt sich seit vielen Jahren. Sie soll daher in Hinkunft – optional und auf bestimmte Fragen des Verfahrens in Verwaltungssachen nach dem ASVG eingeschränkt – auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen. In Anlehnung an die Regelung über die Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes soll normiert werden, dass der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat mit LaienrichterInnenbeteiligung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag bzw. binnen vier Wochen nach Erhalt der Beschwerde zu stellen ist.

Zu Art. 7 (§ 23 Abs. 4 und § 79 Abs. 138 AlVG):

Versicherte, die noch in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und deren Krankengeld erschöpft ist, haben seit 1. Jänner 2013 Anspruch auf Pensionsvorschuss nur rückwirkend, wenn Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Bis dahin erhalten Sie kein Einkommen. In der Regel haben diese Personen auch keinen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses, obwohl nicht gesichert ist, dass die Gesundheitsstraße (Kompetenzzentrum Begutachtung) Arbeitsunfähigkeit feststellen wird, und sie dadurch Gefahr laufen, auch noch ihren Anspruch auf Abfertigung zu verlieren, würde die bestehende Problemlage noch weiter verschärfen. Bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt besteht selbst bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Es hat sich seit Jahresbeginn herausgestellt, dass es auf Grund der Neuregelung der Voraussetzungen für den Pensionsvorschuss Fälle gibt, in denen keine soziale Absicherung gegeben ist.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Richard Wilhelm.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Efgani Dönmez, PMM mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Efgani Dönmez, PMM und Edgar Mayer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Richard Wilhelm gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 07 16

                                Richard Wilhelm                                                             Inge Posch-Gruska

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende