9082 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Josef Muchitsch, Konrad Steindl, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 14. Juni 2013 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes):

Zu Z 1 bis 10 (§ 5 lit. b, § 7 Abs. 2, 5, 5a und 6, § 8 Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 1a, § 11), 17 (§ 22 Abs. 2), 19 (§ 22 Abs. 2a), 20 (§ 24 Z 4 und 6), und 23 (§ 33f Abs. 2):

Derzeit können Arbeitnehmer/innen ihre Urlaubsansprüche über mehrere Urlaubsperioden ansammeln, ohne dass es zu einem Verfall von Ansprüchen kommt. Dadurch bestehen teilweise sehr hohe Urlaubsansprüche. Die Sozialpartner der Bauwirtschaft haben in den vergangenen Jahren mehrmals die politische Absicht bekräftigt, Schritte zu setzen, die den Verbrauch von Alturlauben (Urlaubsanwartschaften, deren Erwerb schon mehrere Jahre zurück liegt) unterstützen. Mit der Novelle soll nunmehr eine Neuregelung des Verbrauchs von Urlauben und des Verfalls von Urlaubsansprüchen, dies bei einer Annäherung an das allgemeine Urlaubsrecht unter Bedachtnahme auf branchenspezifische Aspekte erfolgen. Weiters sollen die Verfallsbestimmungen klarer gestaltet werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu den Z 1 bis 6 (§§ 8 Abs. 1 Z 5, 36 Abs. 1 Z 20, 44 Abs. 1 Z 20, 52 Abs. 3a, 138 Abs. 2 lit. h und 162 Abs. 5 Z 1 ASVG):

Die Bezieher/innen von Überbrückungsgeld nach dem BUAG (siehe Art. 1) sollen in den Schutz der Sozialversicherung nach dem ASVG einbezogen werden, und zwar nach folgenden Grundsätzen:

Der genannte Personenkreis wird in die Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgenommen (§ 8 Abs. 1 Z 5 ASVG); diese beginnt mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet (§ 10 Abs. 5 ASVG), und endet mit dessen Wegfall (§ 12 Abs. 4 ASVG).

Die Dienstgeberpflichten (An- und Abmeldung der Versicherten, Meldung aller für die Versicherung bedeutsamen Änderungen etc.) kommen für den genannten Personenkreis der BUAK zu (§ 36 Abs. 1 Z 20 ASVG), die auch die Beiträge zur Gänze zu leisten hat (§ 52 Abs. 3a ASVG).

Der Beitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung ist von dem nach § 13l BUAG gebührenden Überbrückungsgeld zu leisten (§ 44 Abs. 1 Z 20 ASVG).

Aus der neugeschaffenen Teilversicherung in der Krankenversicherung soll kein Anspruch auf Kranken- und Wochengeld entstehen (§§ 138 Abs. 2 lit. h und 162 Abs. 5 Z 1 ASVG).

Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Der neue Ruhenstatbestand im AlVG dient der Klarstellung, dass während des Bezuges von Überbrückungsgeld keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden kann.

Zu Artikel 4 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Der Entwurf enthält die Regelung der Auflösungsabgabe für das 2. Halbjahr 2013 und eine Dauerregelung ab 2014.

Für das 2. Halbjahr 2013 soll analog zur Übergangsregelung für das 1. Halbjahr 2013 vorgegangen werden. Es wird dabei von einem Volumen der Auflösungsabgabe für die BUAG-Betriebe von 13 Mio. Euro ausgegangen. Für das 1. Halbjahr 2013 wurde ein Betrag von 4,8 Mio. Euro festgelegt, da in der Bauwirtschaft im 1. Halbjahr wesentlich weniger Beendigungen von Arbeitsverhältnissen stattfinden als im 2. Halbjahr. Für das 2. Halbjahr 2013 soll nunmehr die Differenz von 4,8 Mio. Euro auf 13 Mio. Euro somit 8,2 Mio. Euro als Pauschalabgeltung für die BUAG-Betriebe festgelegt werden.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Rene Pfister.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Efgani Dönmez, PMM mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Edgar Mayer und Efgani Dönmez, PMM.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Rene Pfister gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 07 16

                                    Rene Pfister                                                                 Inge Posch-Gruska

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende