9103 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden

Der gegenständliche Beschluss betrifft zunächst die Bestimmungen über die Agrarmarketingbeiträge im Zusammenhang mit Wein. Das nunmehr neue System enthält keine Differenzierung beim Flaschenbeitrag zwischen Eigen- und Fremdwein mehr, ein Literbeitrag soll demnach auch auf selbst abgefüllten und vermarkteten Eigenbauwein eingehoben werden. Mit dem gegenständliche Beschluss wird zudem auch der Schaumwein in das AMA-Gesetz aufgenommen und stellt klar, dass nur Fasswein, der als Wein oder Schaumwein vermarktet wird, beitragspflichtig ist. Weiters ist eine Sollbestimmung vorgesehen, Erntemeldung, Bestandsmeldung und Stammdatenerhebungsblatt online im Wege der beim Landwirtschaftsministerium eingerichteten Weindatenbank einzureichen. Bei den Hektar-Höchstmengen wiederum bringt die Novelle eine flexiblere Regelung und reagiert damit auf die geänderten klimatischen und weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist teilweise ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Walter Temmel.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Mag. Nicole Schreyer mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Walter Temmel gewählt.

Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2013 07 16

                                 Walter Temmel                                                                Martin Preineder

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender