9107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates hat folgende Schwerpunkte zum Ziel:

 

-       Verbesserung der Rechtsstellung von Beschuldigten und Angeklagten durch Information über die ihnen zustehende Verfahrensrechte in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, und in einer verständlichen Art und Weise unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Bedürfnisse.

-       Einrichtung einer besonderen Strafregisterbescheinigung ("Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge") zur Verbesserung des Schutzes von Minderjährigen.

-       Einheitlicher Rechtsschutz gegen Handlungen der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei nach der StPO (§ 106 StPO) und Neuregelung des Anspruchs auf Ausfolgung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht (§ 52 StPO).

-       Angleichung des § 18 StPO an die organisationsrechtlichen Bestimmungen des SPG.

-       Schaffung einer sachlichen Sonderzuständigkeit für Straftaten nach dem Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) sowie dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA).

-       Zuständigkeit für Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen.

 

Der gegenständliche Beschluss umfasst daher insbesonders folgende Maßnahmen:

 

-       Änderungen der Bestimmungen über die Rechtsbelehrung und Übersetzungshilfe (§§ 50, 56, 66 StPO), über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 164 StPO) und die Anordnung der Festnahme (§ 171 StPO) sowie hinsichtlich der Kosten für die erforderlichen Übersetzungen (§§ 381, 393 StPO).

-       Änderungen der Bestimmungen über die Strafregisterbescheinigung (§§ 10 und 11 StRegG 1968).

-       Änderungen der Bestimmungen über die Akteneinsicht (§ 52 Abs. 1) und über den Einspruch wegen Rechtsverletzung (§§ 106, 107 Abs. 1 StPO.

-       Angleichung des § 18 StPO an die organisationsrechtlichen Bestimmungen des SPG.

-       Erweiterung des Zuständigkeitskataloges der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (§ 20a Abs. 1 Z 6 StPO).

-       Änderung des § 76 Abs 6 SPG.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Stefan Schennach.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Marco Schreuder mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Stefan Schennach gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 07 16

                               Stefan Schennach                                                               Christian Füller

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender