9113 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2013 betreffend Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass Schutzmaßnahmen für erwachsene Personen wie etwa die Beigebung eines Sachwalters möglichst einfach auch über Staatsgrenzen wirken sollen, der Sachwalter etwa über Vermögen des Erwachsenen in einem anderen Staat als dem seines gewöhnlichen Aufenthalts im Interesse des Erwachsenen verfügen können. Es soll weder zu widersprechenden Schutzmaßnahmen kommen noch zu Parallelverfahren in verschiedenen Staaten.

Das vorliegende Übereinkommen regelt daher die internationale Zuständigkeit, das internationale Privatrecht, die Anerkennung von Maßnahmen und die Koordination zwischen den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens von Erwachsenen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Staatsvertrag ist in deutscher Sprache, in englischer Sprache und in französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die französische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz kundzumachen ist.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Stefan Schennach.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Marco Schreuder mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Stefan Schennach gewählt.


Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Juli 2013 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2013 07 16

                               Stefan Schennach                                                               Christian Füller

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender