9129 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Dezember 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013)

Die Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 20. November 2013 im Nationalrat eingebracht.

Die Dienstrechts-Novelle 2013 hat zahlreiche Detailänderungen im Bereich des öffentlichen Dienstes zum Inhalt. Vorgesehen ist unter anderem, die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Pflegekarenz und Pflegeteilzeit auch im Beamten-Dienstrechtsgesetz und im Vertragsbedienstetengesetz zu verankern, das Verwaltungspraktikum aufzuwerten, die Bestimmungen über das Sabbatical unbefristet zu verlängern, mehr Augenmerk auf psychisch belastende Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst zu richten und diverse Bestimmungen an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit anzupassen.

Zudem wird in Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs normiert, dass auch BeamtInnen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub haben. Die Urlaubsersatzleistung ist allerdings stark eingeschränkt: sie kann nur von Bediensteten geltend gemacht werden, die in einem Jahr weniger als vier Wochen Urlaub konsumiert haben und wenn der Grund dafür außerhalb ihres Einflussbereichs lag.

Die neuen Bestimmungen zur Pflegeteilzeit ermöglichen es Bundesbediensteten künftig, ihre Arbeitszeit drei Monate lang auf bis zu zehn Stunden herabzusetzen. Für VerwaltungspraktikantInnen ist nach drei Monaten Praktikum ein deutlich höheres Ausbildungsentgelt vorgesehen.

Weitere Punkte der Gesetzesnovelle betreffen die Angleichung der Bestimmungen über den Fahrtkostenzuschuss an jene des Pendlerpauschale, die Ausweitung des Einsatzgebiets von SprengelrichterInnen und die Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe.

Weiters wird unter anderem eine problemlose Integration von LeiharbeiterInnen nach vier Jahren Tätigkeit beim Bund in die Pensionsvorsorgekasse des Bundes sichergestellt. Außerdem werden – in Reaktion auf einen Anlassfall - die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Vorsteherin des Bezirksgerichts Enns im Zuge der Auflösung des Gerichts von Amts wegen versetzt werden kann.

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2013 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Josef Saller.

An der Debatte beteiligten sich Bundesrat Hermann Brückl und die Bundesrätin Dr. Heidelinde Reiter.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Josef Saller gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2013 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2013 12 18

                                    Josef Saller                                                                    Gottfried Kneifel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender