9159 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2014 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, August Wöginger Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 24. Februar 2014 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Das Regierungsprogramm (Seite 10) sieht die verstärkte Förderung der Integration Älterer (50+, bereits seit 6 Monaten arbeitslos) in den Arbeitsmarkt durch Aktivierung passiver Leistungen für Förderungen des AMS (z.B. Eingliederungsbeihilfe, Weiterführung der Aktion ‚Reife Leistung‘, Ausbau des Zweiten Arbeitsmarktes für ältere Arbeitssuchende etc.) durch entsprechende Regelung im AMPFG vor. Daher sollen Ausgaben für Maßnahmen für länger als 180 Tage beim AMS vorgemerkte Personen über 50 in den Jahren 2014 und 2015 bis zu einer jährlichen Obergrenze von 100 Mio. € und im Jahr 2016 bis zu einer jährlichen Obergrenze von 150 Mio. € aus dem passiven Leistungsaufwand bedeckt werden. Mittel, die sonst für Arbeitslosengeld aufgewendet werden müssten, sollen zur Unterstützung der Integration Älterer in den Arbeitsmarkt herangezogen werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes)

Das Regierungsprogramm sieht eine Senkung des IEF-Beitrags um 0,1 Prozentpunkte per 1.1.2015 bei gleichzeitiger Überweisung nach § 14 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) an den IEF vor (Seite 8). Es soll daher gesetzlich eine Absenkung der Zuschlagshöhe von 0,55 Prozent auf 0,45 Prozent vorgesehen werden. In der Folge erforderliche Anpassungen der Zuschlagshöhe zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Gebarung sollen wie bisher durch Verordnung erfolgen. In diesem Zusammenhang sollen die Rahmenbedingungen für die Prüfung der Veränderung der Zuschlagshöhe genauer geregelt werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes)

Nachdem das Regierungsprogramm eine Senkung des Beitrages zur Unfallversicherung um 0,1 Prozentpunkte vorsieht (Seite 8), ist es erforderlich, zur Beibehaltung der Handhabbarkeit des Dienstleistungsschecks die gesetzliche Regelung so anzupassen, dass der Verwaltungskostenbeitrag jeweils der Differenz der Höhe des Unfallversicherungsbeitrages auf 2 Prozent entspricht. Damit können künftig allenfalls zu erwartende Änderungen der Höhe des Unfallversicherungsbeitrages auf die Handhabbarkeit des Dienstleistungsschecks keinen Einfluss mehr haben.

Zu Art. 4 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Der Faktor Arbeit ist in Österreich stark belastet; die Lohnnebenkostenbelastung liegt im internationalen Spitzenfeld. Eine Senkung der Lohnnebenkosten wirkt wachstumssteigernd und beschäftigungsfördernd. Im Regierungsprogramm ist eine Senkung des Unfallversicherungsbeitrags um 0,1 Prozentpunkte vorgesehen. Aufgrund einer besseren Gebarung in der AUVA als in den letzten Jahren erwartet ist eine Beitragssenkung ohne Leistungskürzung möglich.“

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. April 2014 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Richard Wilhelm.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat Mag. Gerald Zelina mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich Bundesrätin Cornelia Michalke sowie die Bundesräte Walter Temmel und Edgar Mayer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Richard Wilhelm gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 8. April 2014 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2014 04 08

                                Richard Wilhelm                                                             Inge Posch-Gruska

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende