9205 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 14.07.2014

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Bezüge der Obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Österreichischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 2098/2013 wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs.  1 wird die Wortfolge „zu 6% des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat“ durch die Wortfolge „zu 12% des Ausgangsbetrags eines monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 16 je Monat“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 3% des Ausgangsbetrages nach § 2 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.“ durch die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 6 50% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.“

2a. In § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um 6 % des Ausgangsbetrages“ durch die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um 12 % des Ausgangsbetrages nach Abs. 1“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 9 lauten die Ziffern 1 bis 3:

         „1. um 6% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75%,

           2. um 12% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100%

           3. oder um 18% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einem im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100%.“

4. In § 10 Abs. 10 wird die Wortfolge „bis zu 2% des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 1% des Ausgangsbetrages.“ durch die Wortfolge „bis zu 5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 2,5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1.“ ersetzt.

5. In § 21 wird folgender Abs. 1413 angefügt:

„(14) § 13) § 10 Abs.  1, 2, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr. xxx XX/2014 treten mit 1.  August 2014 in Kraft.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 49/2011 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gehaltsstufe 10“ durch „Gehaltsstufe 16“ ersetzt.

2. In § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“