9211 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2014 betreffend Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates stellt ein weiteres, wichtiges internationales Instrument der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden dar. Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, welches die internationale Amtshilfe in Bezug auf den Informationsaustausch, regelt die Vollstreckungsamtshilfe und die Zustellung von Schriftstücken. Innerhalb der Europäischen Union erfolgt die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten im Amtshilfebereich derzeit auf Grund der „Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen“ (Beitreibungsrichtlinie), welche in Österreich durch das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2011, umgesetzt wurde, als auch auf Grund der „Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG“ (Amtshilferichtlinie), welche in Österreich durch das EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, umgesetzt wurde. Darüber hinaus leistet und empfängt Österreich derzeit bereits auf der Grundlage von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen und Informationsaustauschabkommen Amtshilfe insbesondere im Bereich des Informationsaustausches im Verhältnis zu 90 Staaten (Stand: 28. April 2014).
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 22. Juli 2014 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Michael Lampel.
An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Edgar Mayer.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Michael Lampel gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Juli 2014 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2014 07 22
Michael Lampel Edgar Mayer
Berichterstatter Stv. Vorsitzender